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MIM Kurs & Informationen zum MIM

5 Oktober 2012 No Comment

Aufgrund der verstärkten vereinsinternen Nachfrage betreffend MIM wird unser Schulungsleiter Reinhard Haggenmüller mit seinem Team im Herbst/Winter (November-Dezember) einen MIM Ausbildungskurs durchführen. Interessenten melden sich bitte zur Terminvereinbarung sowie betreffend Detailinformationen bei Reinhard [E-Mail: info@loij.at].

Die MIM Berechtigung kann nach Beendigung der Übergangsfrist in die LAPL TMG Lizenz übertragen werden, die für ganz Europa  gilt, und womit Flüge in ganz Europ absolviert werden können.

Anzumerken zur Thematik ist, dass betreffend MIM Ausbildung zahlreiche Interpretationen im Umlauf sind, die teilweise den benötigten Umfang zum Erlangen der MIM Berechtigung nicht ordnungsgemäß wiedergeben. Tatsache ist, dass die Prüfung zum Erlangen der MIM Berechtigung ein sehr umfangreiches Wissen erfordert, welches die meisten HM Berechtigten ohne vorhergehendem Training nicht aufweisen. Dass es sich bei der MIM Ausbildung um eine reine Theorie-Schulung mit geringem Aufwand handelt stimmt keinesfalls, da zahlreiche Übungs -  und Navigationsflüge, insbesondere in kontrollierten Lufträumen sowie auf Flughäfen notwendig sind, um die nötige Sicherheit zu erlangen.

50 Std.  Flugerfahrung mit einer Hilfsmotor-Startberechtigung auf einem Touring-Motorsegler sind für das vorausgesetzte handwerkliche Fliegen sicher von Vorteil, doch  absolut ungenügend für jene Flüge, die mit der MIM Berechtigung möglich sind bzw. möglich wären. Der Fliegerclub St.Johann wird seine Flugzeuge nur jenen MIM-Piloten zur Verfügung stellen, bei denen sichergestellt ist, dass das nötige Wissen und Können vorhanden ist.

Von unseren derzeitigen drei MIM Flugschülern haben nun zwei erfolgreich die Prüfung bestanden: Knapp Karl, und vor kurzem auch Viertl Thomas – wozu wir beiden recht herzlich gratulieren dürfen!  Beide haben sich sehr ausführlich mit Theorie- und Praxis- Unterricht  auf die Prüfung vorbereitet, und diese dadurch vor einem externen Prüfer mit “Sehr gut” bestanden. Die ständigen Hinweise wie einfach diese Berechtigung zu erwerben wäre stimmen insofern nicht ganz, da die Prüfer angehalten sind, ein ausreichendes Wissen zu prüfen, welches aber schlussendlich auch dem künftigen MIM Piloten Sicherheit gibt. Die Aussage des Ausbildungsverantwortlichen im ÖAEC, Hr. Höflinger Helmut, zur angesprochen Thematik lautet:  ”Mit der ´Grandfather´- Regelung erspart sich der Schüler den offiziellen Kurs-Nachweis, aber nicht den Nachweis seines Wissens und Könnens!” Herr Höflinger stellte dies ganz klar dar!

Die MIM Schulung kann bei uns im Verein mit der Dimona, aber auch mit dem Falken durchgeführt werden.

 

Kurzinformationen zur MIM Schulung
[Quelle ÖAEC - Österreichischer Aero Club - als Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz (ZVR-Zahl 770691831)]:

Motorsegler im Motorflug – Berechtigung im Segelfliegerschein

Gem. Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 BGBl. 71/2009 § 64a, § 65 und § 68a ab 15. März 2009. Die Berechtigung Motorsegler im Motorflug ist eine Erweiterung im Segelfliegerschein. Sie ist eine nationale Berechtigung zum nicht gewerblichen Betrieb von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln. Diese Berechtigung darf daher durch den Inhaber nur in Österreich ausgeübt werden. Flüge ins und im Ausland sind nicht möglich, ausgenommen es gibt durch den jeweiligen Staat eine Anerkennung. Für Flüge mit Touringmotorsegler ins Ausland ist eine Lizenz nach JAR FCL PPL A TMG erforderlich.

Erfordernisse:
gültiger Segelfliegerschein mit
- Hilfsmotorstartberechtigung
- Berechtigung für mehrsitzige Flugzeuge
- Inhaber eines Funkerzeugnisses

Ausbildung:
Nachzuweisen ist die fachliche Befähigung durch eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und  Prüfung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule.

Theorie:
Die theoretische Ausbildung umfasst:
- Luftrecht (LVR, Sprechfunkverkehr)
- Flugleistung und Flugplanung
- Betriebliche Verfahren
- Luftfahrzeugkunde und
- Navigation.
Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen.
- Gegenstände wie bei der Ausbildung
- Frühere Prüfungen in Teilgebieten können berücksichtigt werden.

Praxis:
Die praktische Ausbildung hat zu erfolgen:

- durch Fluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug im
Segelfliegerschein

Praktische Ausbildung:
-  wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern
-  20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen
-  An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen
-  Flüge durch Kontrollzonen
-  Einhaltung von Verfahren und Sprechfunkverkehr
-  mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflüge
- davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und
- einer allein an Bord
jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, mit Landung auf zwei
verschiedenen Flugplätzen
- Landungen An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen

Die praktische Prüfung ist auf einem Reisemotorsegler von einem Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit einer gültigen Lehrberechtigung für Segelflieger und Motorsegler im Motorflug abzunehmen.

Praktische Prüfung:
- Flugvorbereitung und Abflug
- Allgemeine Flugübungen
- Überlandflug
- Anflug- und Landeverfahren
- Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
- Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster
bezogene Flugübungen.

Die Eintragung dieser Berechtigung im Segelfliegerschein ist durch die FAA  durchzuführen.

Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß JAR-FCL 1 wird  auf Antrag die Berechtigung ohne Nachweis der fachlichen Befähigung durch die FAA in den Segelfliegerschein eingetragen.

Inhaber einer alten MiM-Berechtigung gelten als Inhaber der neuen Berechtigung.
Durch die FAA ist auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein, bzw. in das Flugbuch vorzunehmen.

Aufrechterhaltung der Berechtigungen:

Ablauf der Berechtigung nach 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung.

Voraussetzung der Aufrechterhaltung:

- in den letzten 12 Monaten 12 Flugstunden
- davon 6 Stunden als verantwortlicher Pilot
- mit zwölf Starts und Landungen
- einstündiger Übungsflug, mit einem Fluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug im Segelfliegerschein, auf Motorseglern im Motorflug

Die Beurkundung im Flugbuch ist durch die FAA  durchzuführen.

Bei Inhabern mit gültiger Klassenberechtigung für TMG erfolgt durch die FAA eine Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz ohne Nachweis der Voraussetzungen.

Ruhen der Berechtigung:

Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen tritt  Ruhen der Berechtigung ein.

Für die Erneuerung ist ein Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde
bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer erforderlich.

Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen sowie einen Überprüfungsflug mit einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer zu absolvieren.

Schleppflüge mit Motorsegler (Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen):

Erfordernisse zur Erlangung:
-  vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers
-  praktische Prüfung bei einem Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer

Inhabern einer gültigen Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag von der FAA diese Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen ohne Nachweis der Voraussetzungen einzutragen.

Voraussetzungen der Aufrechterhaltung:

Die Segelschleppflugberechtigung ist vier Jahre gültig.

Durchführung eines einwandfreien Segelschleppfluges innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist unter Aufsicht eines  Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug im Segelfliegerschein.

Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug:

Für die Erteilung einer Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug muss der Bewerber nachweisen:
- eine Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68 ZLPV 2006
- eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug
- wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot

Ausbildung:

Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung hat einen von der FAA genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.

Der Bewerber für die Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.

Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung ist außerdem eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit  bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung Motorsegler im Motorflug unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachzuweisen.

Sofern der Bewerber eine gültige Berechtigung  für Motorsegler im Motorflug hat und eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) in seinem PPL JAR FCL nachweist, entfällt eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung.

Auf Antrag erfolgt die Eintragung durch die FAA.

Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung:

Die Lehrberechtigung ist auf zwei Jahre befristet.

Voraussetzungen für die Verlängerung sind mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

Ruhen der Berechtigung:

Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein.

Für die Erneuerung der Lehrberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Be-
fähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

Download der Kurzinfo als PDF Dokument: MIMkurzinfo

www.aeroclub.at

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